Warum reicht ein Kostenvoranschlag zur Regulierung mit der gegnerischen Versicherung meist nicht aus?

Der Kostenvoranschlag berücksichtigt lediglich die voraussichtlich zu erwartenden Reparaturkosten.

Nicht berücksichtigt aber entscheidend für die Beurteilung der Reparaturfreigabe sind der Wiederbeschaffungswert (WBW), der Restwert (RW) im Totalschadenfall, der Nutzungsausfall sowie eventuelle Vorschäden im Schadenbereich und instandgesetzte Vorschäden.

Nun sagen Sie, was soll´s, ich fahre einen neuen Mercedes, der auf jeden Fall reparaturwürdig ist. Dann entgeht Ihnen aber die eventuell entstandene merkantile Wertminderung, die bei entsprechender Schadenhöhe und Fahrzeugwert durchaus auch vierstellig ausfallen kann.
Werkstätten können diese nicht ermitteln und festlegen!
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